Kosten
Unser Ansatz ist, Ihnen jederzeit eine umfassende Transparenz über den finanziellen Aufwand unserer Arbeit zu bieten. Die Kostenfrage ist für ein angenehmes Mandatsverhältnis wichtig. Gerne erläutern wir Ihnen auf Anfrage auch vorab die in Ihrem Rechtsfall voraussichtlich auf Sie zukommenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.
Rechtsschutzversicherung:
Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir für Sie gerne die Frage, ob für Ihren konkreten Fall ein Deckungsanspruch besteht und folglich Ihr Versicherungsunternehmen die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt. Oft hilft aber auch bereits eine eigene telefonische Anfrage bei der Versicherung, um erste Klarheit zu bekommen.
Bei bestehendem Deckungsanspruch trägt die Versicherung (ggf. abzüglich eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes) sowohl die Ihnen selbst entstehenden Anwaltskosten und Gerichtskosten als auch evtl. Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite
Beratungs- und Prozesskostenhilfe:
Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe sind spezielle Formen der Sozialhilfe zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bzw. solcher im Rahmen gerichtlicher Prozesse. Ein entsprechender Hilfeanspruch kann unabhängig von einem tatsächlichen Sozialhilfebezug auch für sonstige Personen mit begrenzten finanziellen Mitteln bestehen.
Diese Art von Kostenhilfe deckt die Ihnen selbst entstehenden Anwaltskosten und Gerichtskosten ab. Ein Erstattungsanspruch der Gegenseite bei negativem Prozessausgang bleibt hingegen bestehen.
Die für gerichtliche Verfahrensschritte maßgebliche Prozeßkostenhilfe ist im übrigen zunächst einmal wie ein zinsloser Kredit der Staatskasse zu betrachten. Verbessert sich die für die Kostenhilfe maßgebliche wirtschaftliche Situation im nachhinein, so kann die Staatskasse in einem Zeitraum bis zu 4 Jahren nach Verfahrensende Rückforderungen geltend machen.
Über die detaillierten Voraussetzungen der einzelnen Ansprüche informieren wir Sie gerne in einem Beratungsgespräch.
Rechtsanwaltsgebühren
Die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit berechnen sich regelmäßig nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG). In seltenen Fällen eines zu erwartenden überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwandes würden wir Ihnen eine vom RVG losgelöste Honorarvereinbarung vorschlagen.
Gemäß RVG richten sich die Anwaltskosten in der Regel nach dem Streitwert bzw. nach dem Gegenstandswert. In bestimmten Rechtsbereichen gibt es Rahmengebühren.
Kostenerstattung:
In zivilrechtlichen Angelegenheiten gilt der Grundsatz, dass im Falle des Obsiegens über die gegnerische Partei diese sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten hat. Bei teilweise erfolgreicher Rechtsdurchsetzung sowie bei vergleichsweiser Einigung erfolgt eine dementsprechende anteilige Verteilung der Kostenlast.
Eine Ausnahme gibt es im Arbeitsrecht. Im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz besteht grundsätzlich - auch für die obsiegende Partei - kein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten entstehen.
Soweit und in dem Umfang, wie Deckungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung oder ein staatlicher Hilfeanspruch bestehen, kann die Kostenlast entsprechend nach dorthin abgewälzt werden.
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