Kosten

Unser Ansatz ist, Ihnen jederzeit eine umfassende Transparenz über den finanziellen Aufwand unserer Arbeit zu bieten. Die Kostenfrage ist für ein angenehmes Mandatsverhältnis wichtig. Gerne erläutern wir Ihnen auf Anfrage auch vorab die in Ihrem Rechtsfall voraussichtlich auf Sie zukommenden Rechtsanwalts- und Gerichtskosten.

Wenn Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen, prüfen wir für Sie gerne die Frage, ob für Ihren konkreten Fall ein Deckungsanspruch besteht und folglich Ihr Versicherungsunternehmen die anfallenden Anwalts- und Gerichtskosten übernimmt. Oft hilft aber auch bereits eine eigene telefonische Anfrage bei der Versicherung, um erste Klarheit zu bekommen.

Bei bestehendem Deckungsanspruch trägt die Versicherung (ggf. abzüglich eines vertraglich vereinbarten Selbstbehaltes) sowohl die Ihnen selbst entstehenden Anwaltskosten und Gerichtskosten als auch evtl. Kostenerstattungsansprüche der Gegenseite

Beratungs- bzw. Prozesskostenhilfe sind spezielle Formen der Sozialhilfe zur Wahrnehmung von Rechten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens bzw. solcher im Rahmen gerichtlicher Prozesse. Ein entsprechender Hilfeanspruch kann unabhängig von einem tatsächlichen Sozialhilfebezug auch für sonstige Personen mit begrenzten finanziellen Mitteln bestehen.

Diese Art von Kostenhilfe deckt die Ihnen selbst entstehenden Anwaltskosten und Gerichtskosten ab. Ein Erstattungsanspruch der Gegenseite bei negativem Prozessausgang bleibt hingegen bestehen.

Antragformulare nebst Ausfüllhinweisen finden Sie auf der Unterseite Formulare. Für die detaillierte Prüfung eines Kostenhilfeanspruchs benötigen Sie möglichst vollständige Unterlagen über vorhandene Vermögenswerte und Ihre aktuellen Einnahmen und Ausgaben, insbesondere: Lohnabrechnungen, Rentenbescheide, Sozialhilfebescheide, Mietvertrag und sonstige wesentliche Belege. Sinnvoll ist es ferner, die Kontoauszüge der letzten beiden Monate zusammenzustellen. So lassen sich die laufenden Zahlungsverpflichtungen am Besten nachvollziehen und belegen.

Zur Beantragung der Beratungshilfe empfehlen wir, sich vor Aufsuchen des Anwaltes direkt an Ihr örtliches Amtsgericht zu wenden und dort um Erteilung eines Beratungshilfescheines zu bitten. Dadurch können Sie bereits im Vorfeld Ihr Kostenrisiko abklären. Es ist dann von Ihnen lediglich ein persönlicher Eigenanteil von pauschal 15,00 € nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) zu leisten. Bitte denken Sie daran, diesen Betrag zum Beratungsgespräch mitzubringen.

Bei noch nicht geklärter Kostenhilfebewilligung müssen wir ansonsten in der Regel beim ersten Beratungsgespräch eine Kostenhinterlegung in Höhe von 100,00 € erbitten. Diese wird im Falle einer späteren Kostenhilfebewilligung selbstverständlich erstattet.

Die Möglichkeit einer für gerichtliche Verfahrensschritte maßgeblichen Prozeßkostenhilfe wird von uns im Beratungsgespräch geprüft. Die konkrete Bewilligung kann aber erst später durch das zuständige Prozessgericht erfolgen. Sie ist im Falle der Bewilligung dann zunächst einmal wie ein zinsloser Kredit der Staatskasse zu betrachten. Verbessert sich die für die Kostenhilfe maßgebliche wirtschaftliche Situation im nachhinein, so kann die Staatskasse in einem Zeitraum bis zu 4 Jahren nach Verfahrensende Rückforderungen geltend machen. Wesentliche Veränderungen Ihrer Verhältnisse während dieses Zeitraums müssen Sie dem Gericht unaufgefordert mitteilen. Über die detaillierten Voraussetzungen der Prozeßkostenhilfe informieren wir Sie gerne im Beratungsgespräch.

Die Gebühren der anwaltlichen Tätigkeit berechnen sich im Allgemeinen nach den gesetzlichen Bestimmungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetztes (RVG) und richten sich nach dem Streitwert bzw. nach dem Gegenstandswert. In bestimmten Rechtsbereichen gibt es Rahmengebühren. In seltenen Fällen eines zu erwartenden überdurchschnittlichen Bearbeitungsaufwandes würden wir Ihnen eine vom RVG losgelöste Honorarvereinbarung vorschlagen.

Angesichts der Komplexität und Vielschichtigkeit der verschiedenen Gebührenkonstellationen haben wir hier davon abgesehen, einzelne Beispiele herauszugreifen. Eine konkrete Gebühreneinschätzung erhalten Sie in jedem Fall im Rahmen der Erstberatung.

Weiterführende Informationen finden Sie ansonsten auch bei einer Internetrecherche unter dem Stichwort „Rechtsanwaltsgebühren“.

In zivilrechtlichen Angelegenheiten gilt der Grundsatz, dass im Falle des Obsiegens über die gegnerische Partei diese sämtliche Anwalts- und Gerichtskosten zu erstatten hat. Bei teilweise erfolgreicher Rechtsdurchsetzung sowie bei vergleichsweiser Einigung erfolgt eine dementsprechende anteilige Verteilung der Kostenlast.

Eine Ausnahme gibt es im Arbeitsrecht. Im Arbeitsgerichtsprozess erster Instanz besteht grundsätzlich - auch für die obsiegende Partei - kein Anspruch auf Erstattung der Kosten, die durch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes als Prozessbevollmächtigten entstehen.

Soweit und in dem Umfang, wie Deckungsschutz durch eine Rechtsschutzversicherung oder ein staatlicher Hilfeanspruch bestehen, kann die Kostenlast entsprechend nach dorthin abgewälzt werden.